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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Conen Systems GmbH



1. Allgemeines


1.1

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote wie auch Einkäufe der Conen Systems GmbH (nachfolgend „Conen Systems“ genannt) – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt). Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, Kunden oder Lieferanten (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Conen Systems ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt. Spätestens mit Entgegennahme der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung, gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Für den Inhalt von Änderungen und Nebenabreden ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Durch die eventuelle Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.


1.2

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von Kauf- und Werkverträgen. Für Bauverträge gelten die Vorschriften der VOB Teil B, sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zeichnungen, Bilder und sonstige Unterlagen, welche dem Vertragspartner ausgehändigt werden, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und Urheberrecht von Conen Systems.


1.3

Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ohne die vorherige, schriftliche Zustimmung von Conen Systems, ist untersagt und kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Vertragspartners. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Conen Systems zulässigerweise Vertragspflichten überträgt.


2. Preise


2.1

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben in EURO. Alle Preise verstehen sich ausschließlich aller direkten oder indirekten Steuern, einschließlich Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Zöllen oder sonstiger von Dritten erhobener Beträge. Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nach dem Steuersatz berechnet, der bei Rechnungsstellung, spätestens jedoch bei Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt worden ist, gültig ist. Die Preise sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Mengenrabatte gelten nur für den jeweiligen Artikel in der beschriebenen Größe und Farbe.


2.2

Erfolgt die termingerechte (lt. vertraglicher Terminvereinbarung) Lieferung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung, so kann Conen Systems die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnen.


2.3

Der Vertragspartner kann Stornierungen von erteilten Aufträgen nur innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung vornehmen. Stornierungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Der Verwaltungsaufwand wird mit einer Gebühr in Höhe von 50,- EUR netto in Rechnung gestellt. Eventuell entstandene zusätzliche Aufwendungen oder Materialbeschaffungen werden dem Vertragspartner nach Aufwand berechnet. Die Stornierung von Sonderanfertigungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind auch ohne explizite Kennzeichnung solche, die ausschließlich für einen Kunden oder einen speziellen Rahmen- oder Abrufauftrag gefertigt werden.


3. Lieferungen


3.1

Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, ausgenommen hiervon sind Bildwandflächen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen. Eine über den bloßen Transportzweck hinausgehende Verpackung oder sonstige Sicherung der Ware wird nicht geschuldet.


3.2

Verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich auf den verpackten Versand und fordert aus Kosten- und/ oder logistischen Gründen den Versand ohne Schutzverpackung, so erfolgt dieser auf Risiko des Vertragspartners.


3.3

Mehrkosten infolge spezieller Wünsche der Versandart werden berechnet.


3.4

Die in der Preisliste genannten Frei-Haus-Preise verstehen sich zur Lieferung innerhalb Deutschlands, ausgenommen Inseln, von Standardprodukten sowie Bildwänden bis zu einer Bildwandflächenbreite von 600 cm. Die Lieferung ins Ausland erfolgt nach entsprechender Vereinbarung auf individuelle Anfrage. Die Versandkosten für Bildwandflächen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen mit einem Warenwert von bis zu 119,00 € werden von dem Vertragspartner getragen.


3.5

Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Conen Systems noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Bei Transportschäden oder Verlust der Sendung wird eine sofortige Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer/Spediteur empfohlen. Schäden, auch verdeckte Transportschäden, Verluste o.ä., sind innerhalb von 6 Tagen beim Frachtführer/Spediteur anzuzeigen. Reklamationen auf Grund von Transportschäden kann Conen Systems nur weiterleiten, wenn der Schaden bei Zustellung der Ware vom Frachtführer/ Spediteur festgestellt und bestätigt wird.


3.6

Wird die Auslieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus einem sonstigen in seinem Verantwortungsbereich liegenden Grund verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft von Conen Systems auf den Vertragspartner über. In diesem Fall ist Conen Systems weiterhin berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Ware angemessen einzulagern und alle zu deren Erhalt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.


3.7

Die Lieferung erfolgt bis zur Bordsteinkante. Ab Bordsteinkante hat der Vertragspartner für den Transport an die endgültige Verwendungsstelle zu sorgen und hat dafür auf eigene Kosten ausreichende Hilfskräfte zur Verfügung stellen.


3.8

Höhere Gewalt, Streiks, Ausgangssperren, Stromausfälle, Rohstoffmangel sowie Mängel an LKW, Zügen, Containern und Containerschiffen und dadurch bedingte Verzögerungen der Lieferungen berechtigen nicht zu Schadenersatzforderungen.


3.9

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn die technische Klarstellung (Maßaufnahme etc.) vollkommen abgeschlossen ist. Der Fristablauf wird durch Umstände, welche der Vertragspartner zu verantworten hat, unterbrochen. Ebensolches gilt für höhere Gewalt, Arbeitskampf und Betriebsstörungen, die Conen Systems nicht durch grobes Verschulden zu verantworten hat. Hierzu zählen auch Produktionsunterbrechungen durch fehlendes Vormaterial, soweit Conen Systems kein grobes Verschulden trifft.


3.10

Ist Conen Systems mit einer Lieferung in Verzug, so muss dies der Vertragspartner ausdrücklich feststellen und eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen gewähren. Die Feststellung und Fristsetzung erfolgen durch den Nichtkaufmann in einfacher Schriftform, durch den Kaufmann per Einschreiben. Falls bis Ablauf der Nachfrist nicht geliefert wurde, kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind ausgeschlossen, soweit Conen Systems nicht ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.


3.11

Teillieferungen umfangreicher Gesamtaufträge können ggf. gesondert berechnet werden.


3.12

Kosten, die durch ungerechtfertigte Annahmeverweigerung oder Umverfügungen des Vertragspartners entstehen, sind von diesem zu ersetzen. Gleiches gilt bei gänzlichem oder teilweisem Abrufverzug für Abrufaufträge.


3.13

Bereits ausgelieferte, mangelfreie Ware wird durch Conen Systems nur nach vorheriger, schriftlicher Bestätigung gegen eine Gutschrift des Produktpreises, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Prozent des Produktpreises, zurückgenommen. Ausgenommen davon sind Sonderanfertigungen. Alle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Die zurückgegebene Ware muss ungenutzt, einwandfrei, vollständig und originalverpackt sein. Verpackungen dürfen nicht beschriftet oder umetikettiert sein.


4. Montage


4.1

Erfolgt die Montage durch Conen Systems, so sorgt der Vertragspartner für sachgemäße Lagerung der Produkte in verschlossenen Räumen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass ausschließlich Mitarbeiter der Conen System Zugang zu diesem Raum haben. Für eventuelle Verluste/Diebstahl oder Beschädigungen haftet der Vertragspartner.


4.2

Bei Lieferung der Ware durch Monteure von Conen Systems muss im Vorfeld sichergestellt werden, dass Anfahrts- und Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden und nutzbar, sowie geeignete Vertragewege gut begehbar sind. Als Parkmöglichkeiten gelten keine Bereiche, für die ein ausdrückliches Parkverbot gilt (Feuerwehrbewegungszone, Behindertenparkplätze, Halteverbotszonen).


4.3

Müssen die Waren noch innerhalb des Gebäudes oder auf verschiedenen Etagen bewegt werden, können dem Vertragspartner zusätzliche Kosten berechnet werden.


4.4

Für den Gefahrenübergang gelten die Bestimmungen der VOB (Teil B).


4.5

Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger, fachgerechter Vorbereitung und bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme der Gesamtlast des Montagegegenstandes (ggf. auch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei horizontal stabilen Decken. Fehlen bauseitige Voraussetzungen, wird die erforderliche Leistung von Conen Systems zusätzlich erbracht und dem Vertragspartner gesondert berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Gewindeschneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängungen, Abschottungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen (Maße müssen den Anforderungen von Conen Systems entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. Sie sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen, ebenso wie erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.).


4.6

Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen sowie der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Kosten bauseits.


4.7

Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekanntzugeben (genaue Kennzeichnung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet Conen Systems nicht.


4.8

Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung, sowie durch Verzögerungen entstehende Wartezeiten, werden dem Vertragspartner auf Nachweis berechnet.


4.9

Bei Eigenmontage sind die Sicherheits- und Montagehinweise der Betriebs- und Montageanleitungen der jeweiligen Produkte zu berücksichtigen. Die Herstellerhaftung erlischt, sofern der Aufbau nicht gemäß der Aufbauanleitung erfolgt.


4.10

Besteht ein Verdacht auf eine eventuelle Schadstoffbelastung (Asbest o.ä.), so muss dieser Verdacht spätestens bei Beauftragung mitgeteilt werden. Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser Informationspflicht nicht nachgekommen wurde, berechnet Conen Systems an den Verursacher weiter.


5. Zahlung


5.1

Sofern es keine anderslautenden Individualabsprachen gibt, sind sämtliche Zahlungen des Vertragspartners innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und kostenfrei an Conen Systems derart zu leisten, dass Conen Systems spätestens am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag frei verfügen kann. Conen Systems ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels behält sich Conen Systems vor, Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Bei Neukunden oder entsprechender negativer Zahlungserfahrung behält sich Conen Systems zudem vor, bei Bedarf eine aktuelle Bonitätsauskunft einzuholen. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften fällig – also auch bei Teilzahlungen.


5.2

Zahlungen sind direkt an Conen Systems zu richten. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.


5.3

Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen, kann Conen Systems den sofortigen Ausgleich sämtlicher zur Zahlung fälligen Aufträge verlangen. Lieferungen werden dann ggf. nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistung ausgeführt.


5.4

Trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Vertragspartners, ist Conen Systems berechtigt, dessen Zahlungen zunächst auf seine älteren Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann Conen Systems die Zahlung durch den Vertragspartner vorrangig auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnen. Über all dies wird Conen Systems den Vertragspartner informieren.


5.5

Gesetzliche Rechte des Vertragspartners zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Conen Systems werden ausgeschlossen, es sei denn der Gegenanspruch ist entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten.


5.6

Es gilt als vereinbart, dass der Rechnungsempfänger denelektronischen Rechnungsversand gem. §14 UStG akzeptiert.


6. Gewährleistung


6.1

Conen Systems garantiert, dass seine Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, vorbehaltlich der unten stehenden Tabelle.






ProduktGarantie
1-säulige, elektrische Höhenverstellungssysteme RLI & SCETA Serie5 Jahre
Alle anderen Systeme2 Jahre

Diese Garantie gilt nur für Produkte, die direkt von einem autorisierten Conen Systems-Händler erworben wurden und ist nur für den Erstkäufer und die Erstinstallation gültig. Die Garantie erlischt bei Übertragung oder Verkauf des Produkts. Für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen muss ein Nachweis über das Datum des ursprünglichen Kaufs erbracht werden.


6.2

Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, soweit Conen Systems nicht ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten zudem nicht für die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, fehlerhafte Installationen, Bedienungsfehler, Überspannung, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage (einschließlich der Elektroinstallation) durch Dritte entstehen. Dies gilt auch für Mängel und Beschädigungen, welche auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung durch den Vertragspartner zurückzuführen sind. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Im Falle von nach Auslieferung durch Vertragspartner oder Dritte vorgenommenen Eingriffen in die Ware, oder Veränderungen der Ware, stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche wegen Mängeln zu. Wenn Geräte in Decken, Verkofferungen, Nischen oder ähnlichen Montageorten so eingebaut sind, dass der freie Montagezugang zum gesamten Gerät nicht gewährleistet ist, besteht erst dann ein Gewährleistungsanspruch, wenn der Zugang zum Gerät komplett frei ist. Bei einer berechtigten Beanstandung hat der Vertragspartner, entsprechend der Wahl durch Conen Systems, Anspruch auf eine kostenlose Nacherfüllung oder Ersatz des defekten Geräts. Hierzu behält sich Conen Systems bei einer reinen Warensendung vor, die Ware zur Nacherfüllung ins Werk zurück zu holen oder diese vor Ort durchzuführen. Sollte eine Nacherfüllung vor Ort erfolgen, ist dies nur möglich, wenn die Geräte komplett und uneingeschränkt frei zugängig sind. Im Falle von nach Auslieferung durch Vertragspartner oder Dritte vorgenommenen Eingriffen in die Ware, oder Veränderungen der Ware, stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche wegen Mängeln zu. Wenn Geräte in Decken, Verkofferungen, Nischen oder ähnlichen Montageorten so eingebaut sind, dass der freie Montagezugang zum gesamten Gerät nicht gewährleistet ist, besteht erst dann ein Gewährleistungsanspruch, wenn der Zugang zum Gerät komplett frei ist. Bei einer Warensendung wird nur die Ware ersetzt. Für zusätzlich entstehende Kosten für Montage, Hilfsmittel oder ähnliches kommt Conen Systems nicht auf. Eine Berechnung der Montagekosten behält Conen Systems sich vor. Conen Systems haftet nicht für Folgeschäden, die durch Ausfall der Geräte entstehen. Durch Gewährleistungsreparaturen werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.


6.3

Bei Leistungen aus Kauf- und Werkverträgen sind Reklamationen durch Vertragspartner, die Kaufleute sind, unverzüglich, durch Nichtkaufleute spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Datum des Wareneingangs, schriftlich mitzuteilen. Als Datum des Wareneingangs gilt der Eingangsstempel auf dem Frachtbrief. Werden Mängel nicht in der oben angegebenen Frist mitgeteilt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und abgenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel.


6.4

Transportschäden sind sofort bei Anlieferung dem Frachtführer zu melden (Tatbestandsaufnahme, siehe 3. Punkt 4).


6.5

Abweichungen in Farbe, Dekor und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zur Reklamation. Muster gelten als Anschauungsstücke, bei denen handelsübliche Abweichungen gestattet sind.


6.6

Die Erzeugnisse von Conen Systems werden bei Maß- und Sonderanfertigungen, auch auf Verlangen des Vertragspartners, weder umgetauscht noch zurückgenommen.


6.7

Ist der Vertragspartner Kaufmann, so stehen ihm wegen Mängel des Kaufgegenstandes weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises zu, es sei denn, dass der Mängelanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, bzw. Conen Systems grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.


6.8

Der Vertragspartner hat Conen Systems die Möglichkeit zur zweimaligen Nacherfüllung zu gewähren. Sollte diese fehlschlagen, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner kann gegenüber dem Kaufpreis nicht aufrechnen, es sei denn seine Gegenforderung ist unstreitig bzw. rechtskräftig festgestellt.


6.9

Bei der Lieferung von Info-Terminals gilt, dass die gelieferten Geräte nur von fachkundigen Mitarbeitern zu öffnen sind. Jedes Gerät muss vor dem Öffnen vom Stromzufluss getrennt werden. Die Standgeräte sind immer sicher am Boden zu befestigen. Wird das Standgerät nicht am Boden befestigt, übernimmt der Vertragspartner die volle Haftung für eventuelle Folgeschäden. Für Schäden, die auf Grund fehlerhafter Befestigung entstehen, übernimmt Conen Systems keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei Lieferung von Hardware, Hardwarekomponenten und von Standardsoftware dritter Hersteller ist Conen Systems berechtigt, Gewährleistungsansprüche, die vom Vertragspartner gegen Conen Systems geltend gemacht werden, von der vorherigen Inanspruchnahme der Lieferanten von Conen Systems abhängig zu machen, es sei denn dies ist für den Vertragspartner unzumutbar. Beim Bezug von Computerhardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese Gegenstände nicht als zusammengehörig verkauft. Soweit die von Conen Systems gelieferten Systeme technisch austauschbare und selbständig funktionsfähige Einzelkomponenten, insbesondere PC, Drucker oder andere Peripheriegeräte sind, berechtigen Mängel der Einzelkomponenten den Vertragspartner nicht, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gelieferten Systeme geltend zu machen. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners beschränken sich nach Maßgabe dieser AGB auf die jeweils mangelhafte Einzelkomponente. Soweit Conen Systems auf Wunsch des Vertragspartners Systeme mit handelsüblicher Standardsoftware ausliefert, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Datenträgers. Das bei TFT-Bildschirmen, Hersteller unabhängig möglich auftretende Einbrennen von Standbildern (Image- Sticking- Effect), entspricht dem aktuellen Stand der Technik und stellt keinen Mangel dar. Hierfür übernimmt Conen Systems keinerlei Gewähr.


7. Rücknahme und Entsorgung


Der Vertragspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Vertragspartner stellt Conen Systems von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Vertragspartner, Dritte, an die er die Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung ihrer Kunden zu verpflichten, so ist der Vertragspartner selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zur entsorgen. Die Ansprüche von Conen Systems gemäß Punkt 7 dieser AGB verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Benutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mir Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers über die Nutzungsbeendigung bei Conen Systems.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1

Conen Systems behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher, auch innerhalb des Abrechnungszeitraumes des jeweiligen Vertragsverhältnisses künftig entstehender, Forderungen, einschließlich einer etwa bestehenden Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Die Rechte von Conen Systems aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die im Interesse des Vertragspartners in Verbindung mit einem Scheck-/Wechseldeckungsgeschäft eingegangen wurden.


8.2

Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Conen Systems. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Conen Systems gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt im Auftrag der Firma Conen Systems, jedoch ohne Kosten für diese. Conen Systems wird auch im Falle, dass eine neue Sache entsteht, Eigentümer derselben zur Sicherheit der ihr zustehenden Forderungen. Der Vertragspartner ist lediglich Verwahrer. Die neuen Sachen dienen aber nur in Höhe des Kaufpreises der verarbeiteten Vorbehaltsware zur Sicherung der Forderungen von Conen Systems. Letztere verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums an der Vorbehaltsware oder an den neu entstandenen Sachen an den Vertragspartner, sobald dieser die Forderungen von Conen Systems bezahlt hat.


8.3

Der Vertragspartner darf die von Conen Systems gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Es gilt dann: Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Weitergabe der Waren zustehenden Forderungen an Conen Systems ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Conen Systems gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.


8.4

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht Conen Systems gehörenden Waren weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwandt, so tritt der Vertragspartner die Forderung aus diesem Vertrag bereits jetzt an Conen Systems bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung ab. Werden die gelieferten Waren der Conen Systems zur Erfüllung eines Werkvertrages eingebaut, so erfolgt für den Fall, dass das Eigentum von Conen Systems durch einen Einbau untergeht, die Abtretung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware (einschließlich der Einbaukosten).


8.5

Wird die Vorbehaltsware oder die im Eigentum oder im Miteigentum von Conen Systems stehende Sache bei einem Verkauf oder bei einer Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages nicht bar bezahlt, so hat der Vertragspartner sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Sache zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich Conen Systems das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Die Abtretung der Conen Systems GmbH | Conenstr. 4 | 54497 Morbach-Gonzerath | Germany | info@conen-systems.com | www.conen-systems.com Änderungen soll vorläufig den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt, er ist jedoch nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise (z. B. durch Abtretung) zu verfügen. Conen Systems hat das Recht, die Ermächtigung jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen von Conen Systems hat der Vertragspartner die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, Conen Systems auf deren Verlangen Namen der Abnehmer und Höhe der abgetretenen Forderung anzugeben und alle Auskünfte zu erteilen, welche Conen Systems benötigt, um abgetretene Forderungen geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn Forderungen von Conen Systems in laufender Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit der vollen Bezahlung der Forderung von Conen Systems aus der Geschäftsverbindung, gehen neben dem Eigentum an den Gegenständen auch sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Vertragspartner über. Conen Systems verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die ihr gegen den Vertragspartner zustehenden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Freigabe erfolgt nur für solche Sicherheiten, bei denen die zugrunde liegenden Leistungen und Lieferungen von Conen Systems bezahlt sind. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht ohne Zustimmung von Conen Systems zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Conen Systems von Pfändung der Waren oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren oder der Forderungen erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist Conen Systems eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Die durch Geltendmachung der Rechte der Firma Conen Systems entstehenden Kosten nach diesen Bedingungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.


9. Rücktrittsrecht


Conen Systems ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird oder wenn eine solche Lage des Vertragspartners, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann Conen Systems sofort Barzahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.


10. Rücksendungen


Der Vertragspartner kann Ware nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung von Conen Systems zurückgeben. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Ware im Originalzustand und in der Originalverpackung ist. Rücksendungen werden dem Vertragspartner mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 20 % des Nettowarenwertes und den gesamten, entstandenen Transportkosten in Rechnung gestellt.


11. Verbindlichkeiten dieser Geschäftsbedingungen


Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


12. Gerichtsstand


Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Morbach. Im Verkehr mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder mit einem Vertragspartner, der in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat gilt als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Conen Systems und dem Vertragspartner – auch für Urkundenprozesse – Morbach als vereinbart. Conen Systems ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


13. Datenschutz


Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang von personenbezogenen Daten verweist die Conen Systems GmbH auf die gesonderte Datenschutzerklärung, welche unter www.conen-systems.com/privacy.php eingesehen werden kann.


Stand 01.01.2022

Bild der ausgedruckten Conen Systems AGBBild der Conen Systems GmbH Lieferbedingungen